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STATUTEN VEREIN SPIELGRUPPE BENGLEN

 

Art. 1         Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein «Spielgruppe Benglen» ist ein gemeinnütziger sowie politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in 8121 Benglen.

 

Art. 2         Zweck und Ziel

Der Zweck des Vereins besteht im Führen einer Spielgruppe. 

Die Spielgruppe versteht sich als soziales Erfahrungsfeld für Kinder im Alter von 2 Jahren bis zum Kindergarteneintritt. Den Kindern soll ermöglicht werden, beim gemeinsamen Tun ihren Tätigkeits- und Erforschungsdrang auszuleben und ihren eigenen Platz in einer Gruppe Gleichaltriger zu finden. Den Kindern wird ein grosser Freiraum und zugleich klare Grenzen geboten. 

In diesem Sinne bezweckt der Verein die Wahrnehmung vorschulischer Aufgaben.

 

Art. 3         Mitgliedschaft

Mitglieder sind Familien, Einzelpersonen, Personengesellschaften und juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen, die Beiträge bezahlen und die Statuten anerkennen. Der Verein umfasst Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Gönner. 

  • Aktivmitglieder sind die Spielgruppenleiterinnen und Vorstandsmitglieder, welche die Spielgruppe durch persönliche Mitarbeit unterstützen.
  • Passivmitglieder sind Eltern, die ihr Kind in der Spielgruppe angemeldet haben, Freunde des Vereins, die diesen durch regelmässigen Beiträge, welche von der Mitgliederversammlung festgesetzt wurden, finanziell unterstützen.
  • Gönner sind natürliche/juristische Personen und Institutionen, die diesen durch freiwillige, nicht regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.

 

Art. 4         Beitritt

Die Aktivmitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung oder den Arbeitsvertrag erworben, die Passivmitgliedschaft durch die Anmeldung eines Kindes in der Spielgruppe und/oder durch Bezahlung des Passivbeitrages. Die Aktivmitglieder entscheiden über die Aufnahme neuer Aktiv- und Passivmitglieder.

 

Art. 5         Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Aktivmitglieder haben an der Mitgliederversammlung das Stimm- und Wahlrecht. Die Passivmitglieder und Gönner sind nicht stimm- und wahlberechtigt. Alle Mitglieder können an allen Vereinsanlässen teilnehmen. Die Aktiv- und Passivmitglieder sind verpflichtet, die alljährliche von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Der Vorstand und die Spielgruppenleiterinnen sind von der Beitragspflicht der Mitgliederbeiträge ausgeschlossen.

 

Art. 6         Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus der Spielgruppe ist jeweils mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand auf Ende eines Quartals möglich (Oktober, Januar, April und Juli). Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Der Betrag bleibt bei einem vorzeitigen Austritt jedoch für das ganze Quartal geschuldet. Für Eltern-Passivmitglieder erlischt die Mitgliedschaft mit dem Austritt des Kindes aus der Spielgruppe. Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Wer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft.


Art. 7 Änderung der Betreuungstage während dem Schuljahr

 

Grundsätzlich wird eine Jahresmitgliedschaft mit im Voraus festgelegten Präsenztagen des Kindes angenommen. Wird eine Anpassung der Betreuungstage gewünscht, gelten folgende Richtlinien.

  • Die Betreuungstage möchten reduziert werden: Eine Reduktion des Mitgliederbeitrages während eines Quartals ist nicht möglich. Der Quartalsbeitrag bleibt geschuldet. Die Anpassung des Quartalsbeitrags wird nur dann ermöglicht, falls ein Kind auf der Warteliste den Betreuungsplatz nahtlos übernehmen kann.
  • Die Betreuungstage möchten erhöht werden: Sofern die Spielgruppe entsprechende Kapazitäten hat, kann dies per sofort geändert werden. Die Preisanpassung erfolgt ebenfalls per sofort. Falls keine Möglichkeit für zusätzliche Betreuungstage möglich ist, kann das Kind auf eine Warteliste gesetzt werden und wird von der Spielgruppe kontaktiert, sobald die gewünschte Anpassung möglich ist.
  • Die Anpassung der Besuchstage muss ebenfalls 1 Monat vor Quartalsende bekanntgegeben werden.

 

Art. 8         Organisation

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

Art. 9         Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe. Sie findet alljährlich innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Eine entsprechende schriftliche Einladung hat wie für die ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen.

 

Art. 10       Kompetenzen der Mitgliederversammlung

In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen: 

  • Genehmigung des Protokolls
  • Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahl oder Abberufung vom Vorstand
  • Revision der Statuten
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

 

Art. 11       Anträge

Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.

 

Art. 12       Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen offen. Das einfache Mehr entscheidet. Ausnahmen bilden die Statutenrevision oder Auflösung des Vereins (Art. 18 und 19).

Art. 13       Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er beschliesst sämtliche Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung oder der Spielgruppenleiterinnen fallen. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben wahrzunehmen (nicht abschliessend): 

  •  Leitung des Vereins
  • Vollzug der Vereinsbeschlüsse
  • Erlass von Reglementen und Richtlinien
  • Anstellung der Spielgruppenleiterinnen
  • Auftragserteilung an die Spielgruppenleiterinnen
  • Ausschluss von Passivmitgliedern bei Nichtbezahlung der Beiträge
  • Verwaltung der Vereinskasse
  • Festsetzen der Jahresbeiträge
  • Festsetzen der Elternbeiträge Spielgruppe
  • Festsetzen des Lohns der Spielgruppenleiterinnen
  • Festsetzen der Entschädigungen für die Vorstandsadministration 

Es ist Pflicht des Vorstands, für die notwendigen Versicherungen des Betriebs und der Mitarbeitenden besorgt zu sein. Entlassungen werden ebenfalls durch den Vorstand ausgesprochen.

 

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine einheitliche Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich selber. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr geformt. Der/die Präsiden/in hat den Stichentscheid.

 

Art. 14       Zeichnungsberechtigung

Vorstandsmitglieder, die aktiv administrative Aufgaben wahrnehmen, wird die Einzelunterschrift erteilt..

 

Art. 15       Spielgruppenleiterinnen

Die Leiterinnen der Spielgruppe haben Anrecht auf einen Sitz im Vorstand. Die Festlegung von Inhalt und Planung der Spielgruppe lieg in der Kompetenz der Leiterinnen, im Rahmen des Leitbildes, der Stellenbeschreibung als auch im Arbeitsvertrag.

 

Art. 16       Finanzielles

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Elternbeiträge Spielgruppe
  • Gönnerbeiträge (Sponsoren, Spenden, andere finanzielle Unterstützungen, etc.)
  • Subventionen von öffentlichen Stellen
  • Erträgen aus Verkaufsständen, Bazaren, etc. 

Der Verein legt jährlich eine Rechnung vor. Das Vereinsjahr ist das Schuljahr der Volksschule und dauert von August bis Juli.

 

Art. 17       Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 18       Statutenrevision

Die Statuten können jederzeit durch die Mitgliederversammlung revidiert werden. Dafür ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.


Art. 19       Auflösung

Die Auflösung ist nur an einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung möglich. Der Antrag ist durch den Vorstand zu stellen. Für den Auflösungsbeschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 


Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen wird an eine zweckverwandte Institution übertragen.

 

Art. 20       Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 16. December 2019 genehmigt, lösen die bisherigen Statuten ab und treten sofort in Kraft.



Statuten Spielgruppe Benglen.pdf